Kindergeld
Das Kindergeld ist in Deutschland eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der Kinder gezahlt wird. Die Höhe des Kindergeldes ist im §66 Absatz 1 EStG geregelt.
Um das Kindergeld zu erhalten, muss bei der zuständigen Familienkasse ein Antrag gestellt werden. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle auch gleichzeitig die Familienkasse. Beim Beantragen des Kindergeldes muss das Vorhandensein des Kindes bewiesen werden. Hierzu kann z.B. die Geburtsurkunde vorgezeigt werden.
Eine weitere Voraussetzung für den Antrag auf Kindergeld ist, dass Sie die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und Ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. im Ausland wohnen, jedoch in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Bei Grenzgängern gelten Sondervorschriften. Wenn Sie kein Angehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sind, können Sie Kindergeld erhalten, wenn Sie eine bestimmte Form der Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben. Auch das Kind muss seinen Wohnsitz in Deutschland oder der EU haben. Jedoch gibt es Ausnahmen.
Wenn Sie für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig sind, können Sie die Hälfte des Kindergeldes von Unterhalt abziehen, sollte der andere Elternteil das Kindergeld beziehen.
Wird das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kindes beim Bezug von Arbeitslosengeld II benötigt, wird der Rest auf die übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Ab dem 18. Lebensjahr
Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Prüfung der Einkommensgrenze beim Kindergeld ersatzlos gestrichen. Nur im Falle der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums bleibt das Kindergeld - unabhängig von den Einkünften des Kindes - bis zum 25. Lebensjahr bestehen.
Es gibt Ausnahmen, die den Bezug von Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus möglich machen (z.B. Grundwehrdienst).