Kinderfreibetrag
Alle Steuerzahler mit leiblichen Kindern haben einen Anspruch auf ein steuerfreies Existenzminimum zu Gunsten ihrer Kinder, durch Kinderfreibeträge oder die Zahlung von Kindergeld kann das gewährleistet werden. Seit Januar 2009 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro monatlich, für das dritte Kind 170 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 195 Euro. Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt und auch von dort ausgezahlt. Eine rückwirkende Leistung kann hier für das gesamte Kalenderjahr erfolgen. Eine Werbungskostenpauschale von jährlich 920 Euro kann in diesem Fall ebenfalls geltend gemacht werden, das BAföG-Darlehen wird dabei allerdings nicht berücksichtigt. Kindergeld bekommen alle Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Kindergeld für alle Kinder unter 18 Jahren, Kinder, welche sich in der Erstausbildung oder im Erststudium befinden unter 25 Jahren, bekommen seit dem 1. Januar 2013 weiterhin uneingeschränkt Kindergeld. Kinder mit einer Behinderung, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, erhalten das Kindergeld zeitlich unbegrenzt und Kinder ohne Ausbildungsplatz und ohne beruflichen Abschluss unter 25 Jahren, Kinder ohne Arbeitsplatz unter 21 Jahren.
Der Kinderfreibetrag kann zum Kindergeld von Eltern in Anspruch genommen werden, dieser beträgt 152 Euro pro Elternteil im Monat, sind Ehepaare zusammen veranlagt, beträgt der Kinderfreibetrag 304 Euro unabhängig von der Steuerklasse der Eltern. Der Anspruch für den Kinderfreibetrag gestaltet sich wie der Anspruch auf Kindergeld, fällt das Kindergeld aus einem Grund weg, erlischt auch der Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Kinderfreibeträge können unter bestimmten Umständen auch an Großeltern oder Stiefeltern übertragen werden, allein erziehende Elternteile können den ganzen Kinderfreibetrag beantragen, wenn vom anderen Elternteil nicht mindestens 75 Prozent vom Unterhalt gezahlt werden. Gesetzlich steht jedem Elternteil sein halber Freibetrag zu, dieser wird dann mit 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, nur bei einer gemeinsamen Veranlagung der Eltern kann dieser zu einem Betrag zusammengefasst werden.